fashion time

AGB

Erster Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Freiberufler/innen und Dienstleister(AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Die Angebote der
Firma Fashion Time International GmbH
ABC-Straße 12
D-20354 Hamburg
nachfolgend auch – die Agentur –
erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbeziehung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die stets Vertragsbestandteil werden. Abweichende AGBs unserer Kunden werden dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Einbezug vor oder bei Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Fotos, Abbildungen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

2. Vertragsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem vom Kunden beauftragten Angebot der Agentur. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der Schriftform und gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

Sofern nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages notwendig werden, teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch derartige Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Kunden aufgrund dieser Abweichungen kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

Alle Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung.

3. Bevollmächtigung

Soweit zur Durchführung einer Veranstaltung eine Beauftragung von Dritten erforderlich wird, bevollmächtigt der Kunde die Agentur mit Auftragserteilung/Vertragsabschluß zugleich dazu eine solche Beauftragung im Namen und mit Wirkung für den Kunden abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Dienstleistern usw.

4. Vorschuss

Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Deckung unseres Aufwandes Vorschüsse in Höhe von 50 % der beauftragten Vergütung zu verlangen. Diese werden mit Vertragsabschluss/Auftragserteilung fällig. Bei Aufträgen mit mehreren Leistungen wird unser Vergütungsanspruch, soweit nicht anders vereinbart, für jede einzelne Leistung fällig, sobald diese erbracht wurde.

5. Eigentumsrecht, Copyright, Urheberschutz und Datenschutz

Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) und Rechte (z.B. Bild, Video- oder Tonrechte) bleibt Eigentum der Agentur. Dies gilt insbesondere für solches Material, welches eine Abbildung des Namen der Agentur trägt oder auf denen die Inhaberin oder Mitarbeiter der Agentur abgebildet sind und für die während der Shows gefertigten Bild- und Tonaufnahmen, insbesondere Fotos, Videos, CD, CD-ROMs und DVD, sowie Einstellung ins Internet. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht zur Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck. Der Kunde darf ohne Zustimmung der Agentur die Leistungen nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

Eine Nutzung für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays und Videos bedarf in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Absprache.

Bei weitergehender Nutzung des Bild- und Videomaterials entstehen Buyout-Kosten in Höhe der VELMA Gebühren Liste, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die konkreten Nutzungen von TV-Spots, Großplakaten, Postern, Display, Postkarten, Mailings, Verkaufsförderungsmaterial etc., deren Auflagenhöhe oder Einsatz erfordern eine zusätzliche Honorarvereinbarung bzw. Paketpreis-Lösung. Das Honorar und das Buyout richten sich auch danach, ob eine Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung regional, bundesweit, europaweit oder international erfolgt. Bei TV- Spots richtet sich das Honorar zusätzlich nach der Anzahl der Spot-Schaltungen und der Belegung von unterschiedlichen Sendern, bzw. deren Kombinationen. Hier sind auch Paketpreis-Lösungen üblich.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen und Rechte der Agentur – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.

Ausgenommen ist die Verwertung von Video- und Bildmaterial für interne Dokumentation. Dem Auftraggeber wird gestattet Bild- und Tonaufnahmen zur Veröffentlichung in firmeneigenen sowie firmeninternen Medien wie Firmen-Zeitungen, Firmen-Intranet oder Firmen-Homepage und für firmeneigene Veranstaltungen und Broschüren zu verwenden.

Änderungen unserer Leistungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklichen Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – mit Zustimmung des Urhebers zulässig.

Soweit eine Nutzung ausdrücklich vereinbart wurde oder nach diesen Geschäftsbedingungen zulässig ist, werden die Nutzungsrechte an den Aufnahmen und Bildmaterial ausschließlich dem genannten Kunden für die Dauer eines Jahres innerhalb Deutschland für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens 2 Monate nach Erstellung der Aufnahmen.

Voraussetzung für den Erwerb der Nutzungsrechte ist, dass das mit der Agentur vereinbarte Honorar gezahlt ist.

Bei vertragswidriger weitergehender Nutzung des gefertigten Materials entstehen Schadensersatzkosten in Höhe von 150 % unseres Honorars, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

Die Agentur erhält das Recht vom Auftraggeber/Kunden den Firmennamen und das Bildlogo des Auftraggebers in der Eigenwerbung der Agentur zu nutzen.

Der Kunde bzw. Handelspartner erklärt mit Beauftragung sein Einverständnis zur Speicherung und Verarbeitung seiner Kundendaten im Sinne des § 4 BDSG. Dies gilt auch für die Weitergabe der Kundendaten zur Wahrnehmung rechtsrelevanter Vorgänge im Zusammenhang mit dem Auftrag.

6. Besondere Pflichten des Kunden/Auftraggebers

a)

Der Auftraggeber hat Bühne und eine abschließbaren Umkleidemöglichkeit/Aufenthaltsraum inkl. Spiegel, Stühle, Tische, Garderobe, Abfalleimer, Licht und Stromversorgung für den Aufenthaltsbereich zu stellen. Die Räume müssen ausreichend groß, sauber und mindestens auf ca. 20°C temperiert sein. Die Umkleidemöglichkeit muss sich in Bühnennähe befinden. Räume, in denen sich die vorzuführende Kollektion befindet, sowie die, in denen die Darsteller ihr Eigentum aufbewahren, müssen abschließbar sein, ansonsten wird im Fall von Diebstahl der Auftraggeber haftbar gemacht.

b)

Bei geschlossenen Veranstaltungen wie etwa Feiern, Jubiläen und geschlossenen Eröffnungsveranstaltungen hat der Kunde für eine Security mit Einlasskontrolle zu sorgen.

c)

Wenn nicht anders vereinbart, organisiert und bezahlt der Auftraggeber die Übernachtungen der Fashion Time Crew. Es ist ein Hotel bzw. eine Pension der Mittelklasse zu buchen, welches sich in der Nähe des Auftrittsortes befindet. Die Zimmer sind mit Frühstück zu buchen. Die Unterbringung in Mehrbettzimmern ist möglich.

d)

Bei einem längeren Aufenthalt der Darsteller/innen von mehr als 2,5 Stunden hat der Auftraggeber für ein angemessenes Catering zu sorgen. Bei Ganztageseinsätzen muss je eine vollwertige Mahlzeit und 1x Kaffee & Snack sowie alkoholfreie Getränke gestellt werden. Sollte ein Mitarbeiterbistro vorhanden sein, können Verzehrbons angeboten werden. Wasser und Becher sind bei jedem Auftritt bereit zu stellen.

e)

Dem Auftraggeber obliegt die Anmeldung der Veranstaltung beim zuständigen Ordnungsamt, die Einholung sämtlicher notwendiger behördliche Genehmigungen, die Einhaltung sämtlicher Sicherheits- und Bauvorschriften (z.B. gemäß der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten) und die Anmeldung bei der GEMA. Sämtliche damit einhergehende Gebühren und Kosten, und die anfallende GEMA-Gebühren für die Begleitung der Shows durch Ton- und/oder Bildträger, sind vom Auftraggeber zu tragen und direkt mit der zuständigen Stelle bzw. der GEMA abzurechnen. Die Agentur wird einen ordnungsgemäßen Musikplan mit Titeln und Interpreten ausarbeiten und an den Veranstalter übergeben.

f)

Ein geschützter Bereich und eine Abstellmöglichkeit für das Licht- & Tontechnikequipment, sowie eine stabile Stromversorgung muss gewährleistet sein. Die notwendige Stromversorgung der gesamten Veranstaltung hat der Auftraggeber sicher zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von der Agentur vorgegebene Stromversorgung. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber eine für die Veranstaltung angemessene Licht- & Tontechnik nebst bedienendem Fachpersonal.

g)

Der Auftraggeber hat Außenveranstaltungen so zu organisieren, dass auch diese wetterfest sind oder eine unmittelbare Verlagerung in feste Räumlichkeiten möglich ist, so dass es zu keiner Absage kommen kann. Kommt es dennoch zu einer Absage, so ist 100% des vereinbarten Honorars zu bezahlen.

h)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltungstage abzuschließen und eventuelle Schadensfälle über diese abzuwickeln.

i)

Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner vor Ort zu stellen der die Mitarbeiter der Agentur vor Ort über Besonderheiten zum Ablauf der Veranstaltungstage unterrichten kann.

j)

Die Moderationstexte sind für alle Projektpartner, die vom Auftraggeber koordiniert bzw. vertreten werden, an die Agentur spätestens 1 Woche vor Beginn der Show zu übersenden.

k)

Eine Stunde vor Beginn der ersten Show ist vorzuführende Bekleidung auf Rollständern vom Security-Personal des Auftraggebers in die Umkleide in der Nähe der Bühne zu bringen. Die vorzuführende Bekleidung wird vom Security-Personal des Auftraggebers während und zwischen den Shows bewacht und nach der letzten Show wieder aus der Umkleide abgeholt und in den dafür vorgesehenen Raum gebracht.

l)

Eventuelle Reinigungskosten für gestellte Bekleidung sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

m)

Sofern nicht anders vereinbart, muss eine Reinigung im Anschluss der Modenschauen sowie der Abbau der Bühne inkl. Dekoration und der Umkleide vom Auftraggeber übernommen werden.

7. Stornierung und Kündigung

Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit einer einverständlichen Stornierung.

Wichtige Gründe sind im Folgenden abschließend aufgeführt:

1. Grobe Vertragsverletzung;
2. Änderungen in der Geschäftsführung, der Inhaberschaft oder der Gesellschaftsverhältnisse einer der Vertragsparteien, nach welcher der anderen Partei die Fortsetzung des Auftrages objektiv nicht mehr zuzumuten ist.
3. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung der Agentur sind darüber hinaus:
a. Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere, wenn das vereinbarte Honorar und/oder die vereinbarten Vorschüsse durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und trotz Mahnung innerhalb angemessener Frist auch nicht nachgeholt werden. Als angemessen gilt eine Frist von 3 Werktagen. Gleiches gilt für offene Zahlungsverpflichtungen aus einem vorangegangenen Projekt.
b. eine vom Auftraggeber zu vertretende Schädigung der Agentur oder ihres Ansehens;
c. die Betriebseinstellung, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Offenbarungseid) durch den Inhaber der Agentur.

Bei Stornierung oder Kündigungen ist der Kunde zur Zahlung der nachfolgenden Pauschalen verpflichtet:

–  ab Vertragsabschluss bis 10 Wochen vor dem Anreisetag für die Veranstaltung = 50 % des vereinbarten Honorars
– 10 bis 3 Wochen vor dem Anreisetag für die Veranstaltung = 75% des vereinbarten Honorars
– ab dem 21 Werktage vor dem Anreisetag für die Veranstaltung = 100 % des vereinbarten Honorars.

Der Kunde behält das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Im Fall der vorzeitigen Kündigung bleibt der Kunde zur Erfüllung der in seinem Namen durch die Agentur abgeschlossenen Verträge/Beauftragungen gemäß Ziffer. 3 verpflichtet.

8. Gewährleistung/Leistungsstörung

Für den Fall, dass die Agentur wegen Krankheit eines oder mehrerer Models/Künstler, ihrer Inhaberin oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, wie z.B. Unfall, Streik, Transportschaden, Transportverzögerung oder höhere Gewalt, den Auftritt nicht durchführen kann, vereinbart der Auftraggeber mit der Agentur einen Ersatztermin für die Durchführung der Veranstaltung. Im Falle personeller Ausfälle auf Seiten der Agentur wird sich diese um einen entsprechenden Ersatz bemühen. Erst, wenn nach Fehlschlagen dieser Anstrengungen die Durchführung an einem Ersatztermin nicht möglich ist, werden beide Parteien von der Erbringung ihrer Leistungspflicht frei.

Der Kunde hat Reklamationen – nach Möglichkeit – unverzüglich, noch während der Veranstaltung geltend zu machen. Reklamationen, die erst nach Ablauf der Veranstaltung geltend gemacht werden, können – soweit gesetzlich zulässig – nicht anerkannt werden.

9. Haftung/Haftungsbegrenzung

In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Agentur – soweit gesetzlich zulässig – nur wegen Verletzung des Leben, Körper, Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehenden Ausnahmefälle vorliegt.

Die Haftung für Schäden durch unsere Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

10. Zahlung

Rechnungen der Agentur sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

11. Stillschweigen, Vertraulichkeit und Abwerbeverbot

Über den Vertragsinhalt und die Vertragssumme ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Auch darf Dritten – mit Ausnahme von Finanzamt und Steuerberater – der Vertrag nicht zugängig gemacht werden.

Alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Daten und Kenntnisse über die andere Vertragspartei, insbesondere solche, die ein Betriebsgeheimnis sein können und als solche gekennzeichnet sind, sind von beiden Vertragsparteien gegenüber Dritten sowie gegenüber eigenen Mitarbeitern, für deren Arbeit die Kenntnis dieser Daten nicht zwingend erforderlich ist, streng vertraulich zu behandeln.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, direkte Absprachen mit einzelnen oder allen von der Agentur beauftragten Models/Künstlern/Dienstleistern zu treffen. Sämtliche Absprachen sind mit der Inhaberin der Agentur direkt zu treffen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages und 3 Jahre nach Abschluss des Auftrages sämtliche Versuche einer Abwerbung einzelner oder aller Models/Künstler/Dienstleistern mit dem Ziel der Anbahnung einer direkten Zusammenarbeit zwischen dem Model/Künstler/Dienstleister zu unterlassen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Firmensitz der Agentur.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Agentur.

Es gilt deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Freiberufler/innen und Dienstleister(AGB)

§ 1 Selbständige Tätigkeit

Die/Der Freiberufler/in – im Nachfolgenden F / D genannt – und Fashion Time International GmbH – im Nachfolgenden FTINT genannt – sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit eine Selbständige ist.

Die AGB´s gelten im Zusammenhang mit den projektbezogenen Verträgen.

§ 2 Abwesenheit über längere Zeit

Über Zeiten, in denen die/der F / D länger als eine Woche nicht für Aufführungen zur Verfügung steht, in Fällen, in denen die/der F / D für Anrufe zum Zwecke kurzfristiger Engagements nicht telefonisch erreichbar ist sowie über urlaubsbedingte Abwesenheit wird die/der F / D gebeten, dies möglichst frühzeitig gegenüber FTINT anzuzeigen. Dies soll der Planungssicherheit von FTINT dienen. Die/der F / D ist im Übrigen stets bemüht, seine Einsatzbereitschaft und Erreichbarkeit zu gewährleisten.

§ 3 Verschwiegenheit und Herausgabe von Unterlagen

Die/der F / D ist verpflichtet sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über Betriebsgeheimnisse der FTINT strengstes Stillschweigen zu bewahren und Daten, die ihnen durch seine Tätigkeit im Rahmen der Projekte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Die/der F / D darf diese Daten nicht an andere F / D und/oder Dritte weitergeben. Es hat auch nach Beendigung seiner Tätigkeit über die internen Daten Stillschweigen zu wahren. Die/der F / D verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen der FTINT ordnungsgemäß aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass Dritte in Schriftstücke, die Angelegenheiten der Firma betreffen, nicht Einsicht nehmen können. Diese Unterlagen hat es während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf Aufforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert der FTINT zurückzugeben.

§ 4 Erklärung über sozialversicherungsfreie Tätigkeit, Unfall, Haftpflicht

Die/der F / D ist für alle aus ihrer/seiner Tätigkeit erwachsenden steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und behördlichen Belange selbst verantwortlich. Eine Versicherung über FTINT besteht nicht. Die Krankenversicherung obliegt allein der/dem F / D, ebenso ist es für den Abschluss einer Versicherung gegen Unfälle und Haftpflichtfälle selbst verantwortlich. Der/dem F / D obliegt es, sich mit ihrer/seinen bisherigen Sozialversicherungsträgern darüber ins Benehmen zu setzen, dass seine Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist. Soweit die für die Leistung des F / D gezahlten Honorare umsatzsteuerpflichtig sind, zahlt FTINTT der/dem F / D die darauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

Soweit FTINT im projektbezogenen Vertrag die Kosten für die Anreise übernimmt, so soll diese grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Falls die/der F / D eine Anreise mit dem Eigenen oder einem Mietwagen wünscht, wird eine Haftung für Unfälle und/oder leichte und grobe Fahrlässigkeit (z.B. Radarkontrollen, Parkverbot etc.) die dabei entstehen, seitens FTINT ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn FTINT der/dem F / D eine Anfahrtspauschale oder eine distanzabhängige Vergütung bezahlt.

§ 5 Rechte, Obliegenheiten und Pflichten des Freiberuflers

Die/der F / D erhält für seinen Einsatz eine Vergütung zu einem vorher in dem projektbezogenen Vertrag vereinbarten Pauschalhonorar. Mit diesem Pauschalhonorar sind zugleich alle Aufwendungen der/des F / D, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegung, Kleidung, etc. abgegolten, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart. Vor der Aufführung steht die/der F / D pünktlich und ausgeruht am Aufführungsort zur Verfügung.

Während der Probe und zwischen den Shows sind alle verpflichtet, das Fashion Time T-Shirt und/oder Sweatshirt zu tragen. Bei Nichttragen ist die Agentur berechtigt € 10 von der Gage einzubehalten.

FTINT verpflichtet sich, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die eine gute Vorbereitung gewährleisten, die Probenzeiten für die/den F / D zu koordinieren und Unfällen, Diebstählen oder anderen Schäden vorzubeugen. FTINT haftet nicht für Unfälle,Diebstählen oder Schäden, die die/der F / D in Ausübung seiner Tätigkeit erleidet oder anderen zufügt, soweit FTINT es nicht selbst verursacht oder zu verschulden hat.

§ 6 Folgen der Nichtdurchführung des Projektes

Bei Krankheit, Unfall oder anderweitiger Verhinderung der/des F / D, den diese/r nicht zu vertreten hat, wird F / D von seinen Pflichten nach § 5 dieses Vertrages frei. Damit verliert F / D sein Recht auf Vergütung. F / D bemüht sich nach besten Kräften für die Benennung eines gleichwertigen Ersatzes zu sorgen und dies FTINT schnellstmöglich mitzuteilen. FTINT wirkt bei der Beschaffung eines Ersatzes im eigenen Interesse mit.

Erscheint die/der F / D ohne Begründung nicht pünktlich am Einsatzort, so fällt eine Vertragsbruchstrafe in Höhe des für das Engagement vereinbarten Honorars an. Gleichzeitig ist die Agentur berechtigt für sofortigen Ersatz zu sorgen, damit das Projekt nicht gefährdet wird. Zugleich entfällt der Vergütungsanspruch der/des F / D. Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung durch die/den F / D bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch FTINT vorbehalten.

Im Falle eines Ausfalles der Veranstaltung aus von beiden Seiten nicht zu vertretenden Gründen (z. B. höhere Gewalt: Streik, Brand, Verkehrsunfälle, Kriege, Naturkatastrophen etc.) werden die Parteien von ihren wechselseitigen Verpflichtungen frei, d.h. keine Veranstaltung und keine Zahlungen.

§ 7 Wettbewerbsklausel, Buchungskollisionen

Kontakte, die der/dem F / D über eine Geschäftstätigkeit für FTINT bekannt geworden sind, darf die/der F / D nicht ohne Rücksprache mit FTINT für seine eigene Tätigkeit nutzen. Darüber hinaus hat die/der F / D jederzeit die Möglichkeit, auch Aufträge von anderen Agenturen anzunehmen.

Im Falle einer Terminkollision einer durch FTINT vorgenommenen Optionierung mit anderen Buchungen, wird die/der F / D unverzüglich FTINT über die Terminkollision informieren.

§ 8 Zahlung der Vergütung

Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die/den F / D, durch Überweisung auf das Konto der/des F / D. Die Rechnung sendet die/der F / D – getrennt nach Projekten – unter Einräumung einer Zahlungsfrist von acht Wochen ab jeweiliger Projekt- bzw. Auftragsdurchführung an FTINT.

§ 9 Nutzung von Foto- / Videoaufzeichnungen durch FTINT

Im Rahmen des jeweils projektbezogenen Engagements und jeweilig ausgestellten projektbezogenen Vertrages ist mit dem für die Aufführung gezahlten Honorar grundsätzlich auch eine etwaige Vergütung für eine spätere Verwertung sämtlicher bei der Aufführung hergestellten Fotos und Film- und Tonaufnahmen abgegolten.

Die/Der F / D ist darüber informiert worden, dass für eine Veröffentlichung sowie den Vertrieb der von diesem angefertigten Foto- und Videoaufzeichnungen eine Übertragung der Rechte am Bild erforderlich ist. Daher erklärt sich die/der F / D hiermit unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Verwertung dieser Aufnahmen, auch für Werbezwecke jeder Art, in jeglicher Form einschließlich der Nutzung in Online-Medien einverstanden (mit Ausnahme von pornographischer Verwertung).

§ 10 Nutzung von Foto-/ Videoaufzeichnungen durch den F/D

Veröffentlichungen durch die/den F / D selbst oder durch Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung von FTINT. Die/der F / D ist jedoch berechtigt, die durch FTINT erstellten und der/dem Freiberufler zur Verfügung gestellten Fotos und Videos für private Zwecke sowie zum Zweck der eigenen Werbung, Bewerbung oder der eigenen Präsentation zu verwenden, soweit die Nutzung für FTINT nicht objektiv geschäftsschädigend ist. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, Rechtsverletzungen gegenüber FTINT oder der/dem Freiberufler durch Dritte vorzubeugen und sich unverzüglich wechselseitig davon zu unterrichten.

§ 11 Aufnahme in die Datenbank der FTINT

F / D erklärt sich mit der Aufnahme und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in der Datenbank von FTINT einverstanden. Die persönlichen Daten, insbesondere die Adresse und die private Telefonnummer, dürfen von FTINT nur weitergegeben werden, sofern F / D dem ausdrücklich zustimmt.