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Erster Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Freiberufler/innen und Dienstleister(AGB) 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

1. Allgemeines

 

Die Angebote der

 

Firma Fashion Time International GmbH

ABC-Straße 12

D-20354 Hamburg

nachfolgend auch - die Agentur -

 

erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbeziehung unserer all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen, die stets Ver­trags­be­stand­teil wer­den. Abweichende AGBs unserer Kunden werden dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn wir deren Einbezug vor oder bei Ver­trags­ab­schluß schriftlich an­er­ken­nen. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich widersprechen. Unsere An­ge­bo­te sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Ne­ben­ab­re­den und Zu­si­che­run­gen unserer Angestellten werden erst durch un­se­re schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Fotos, Abbildungen sowie An­ga­ben in Werbemitteln sind keine Ei­gen­schafts­zu­si­che­run­gen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

 

2. Vertragsumfang

 

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem vom Kun­den beauftragten Angebot der Agentur. Nebenabreden oder Ab­än­de­run­gen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, be­dür­fen der Schrift­form und gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wur­den.

 

Sofern nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen ein­zel­ner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages not­wen­dig werden, tei­len wir dies dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch der­ar­ti­ge Ver­än­de­run­gen der vereinbarte Inhalt des Ver­tra­ges nicht oder nur un­we­sent­lich berührt wird, steht dem Kunden aufgrund die­ser Abweichungen kein Kündigungsrecht zu. Die Agen­tur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kun­den Teile des Ver­an­stal­tungs­ablau­fes in Abweichung von der Lei­stungs­be­schrei­bung zu verändern.

 

Alle Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, zzgl. der jeweils gültigen ge­setz­li­chen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto be­darf schriftlicher Ver­ein­ba­rung.

 

3. Bevollmächtigung

 

Soweit zur Durchführung einer Veranstaltung eine Beauftragung von Dritten er­for­der­lich wird, bevollmächtigt der Kunde die Agentur mit Auf­trag­ser­tei­lung/Vertragsabschluß zugleich dazu eine solche Be­auf­tra­gung im Namen und mit Wirkung für den Kunden ab­zu­schlie­ßen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Ga­stro­no­mie­be­reich, sowie den Ab­schluss von Verträgen mit Künstlern, Dienstleistern usw.

 

4. Vorschuss

 

Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Deckung unseres Aufwandes Vor­schüs­se in Höhe von 50 % der beauftragten Ver­gü­tung zu verlangen. Die­se werden mit Vertragsabschluss/Auftragserteilung fällig. Bei Aufträgen mit meh­re­ren Leistungen wird un­ser Ver­gü­tungs­an­spruch, soweit nicht an­ders vereinbart, für jede einzelne Leistung fällig, sobald die­se erbracht wur­de.

 

5. Eigentumsrecht, Copyright, Urheberschutz und Datenschutz

 

Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) und Rechte (z.B. Bild, Video- oder Tonrechte) bleibt Eigentum der Agentur. Dies gilt insbesondere für solches Material, welches eine Ab­bil­dung des Namen der Agentur trägt oder auf denen die Inhaberin oder Mitarbeiter der Agentur ab­ge­bil­det sind und für die während der Shows gefertigten Bild- und Ton­auf­nah­men, ins­be­son­de­re Fotos, Videos, CD, CD-ROMs und DVD, sowie Ein­stel­lung ins Internet. Der Kun­de erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht zur Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck. Der Kunde darf oh­ne Zustimmung der Agentur die Leistungen nur selbst und nur für die Dauer des Ver­tra­ges nutzen.

 

Eine Nutzung für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays und Videos be­darf in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Absprache.

 

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen und Rechte der Agentur - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen.

 

Ausgenommen ist die Verwertung von Video- und Bildmaterial für interne Do­ku­men­ta­ti­on. Dem Auftraggeber wird gestattet Bild- und Ton­auf­nah­men zur Veröffentlichung in firmeneigenen sowie firmeninternen Medien wie Firmen-Zeitungen, Firmen-Intranet oder Fir­men-Homepage und für fir­me­nei­ge­ne Ver­an­stal­tun­gen und Broschüren zu verwenden.


 

 

Änderungen unserer Leistungen durch den Kunden sind nur mit aus­drück­li­chen Zustimmung der Agentur und - soweit die Lei­stun­gen ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind - mit Zustimmung des Urhebers zulässig.

 

Soweit eine Nutzung ausdrücklich vereinbart wurde oder nach diesen Ge­schäfts­be­din­gun­gen zulässig ist, werden die Nutzungsrechte an den Auf­nah­men und Bildmaterial ausschließlich dem genannten Kunden für die Dau­er eines Jahres innerhalb Deutschland für den ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck, das vereinbarte Pro­dukt und die vereinbarte Nutzungsform ein­ge­räumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tat­säch­li­chen Nutzung, spä­te­stens 2 Monate nach Er­stel­lung der Aufnahmen.

 

Voraussetzung für den Erwerb der Nutzungsrechte ist, dass das mit der Agentur ver­ein­bar­te Honorar gezahlt ist.

 

Bei vertragswidriger weitergehender Nutzung des gefertigten Materials ent­ste­hen Schadensersatzkosten in Höhe von 150 % unseres Ho­no­rars, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist oder der Auf­trag­ge­ber ei­nen geringeren Schaden nachweist.

 

Die Agentur erhält das Recht vom Auftraggeber/Kunden den Firmennamen und das Bildlogo des Auftraggebers in der Eigenwerbung der Agen­tur zu nut­zen.

 

Der Kunde bzw. Handelspartner erklärt mit Beauftragung sein Einverständnis zur Speicherung und Ver­ar­bei­tung seiner Kundendaten im Sin­ne des § 4 BDSG. Dies gilt auch für die Weitergabe der Kun­den­da­ten zur Wahrnehmung rechtsrelevanter Vorgänge im Zu­sam­men­hang mit dem Auftrag.

 

 

6. Besondere Pflichten des Kunden/Auftraggebers

 

a)

Der Auftraggeber hat Bühne und eine abschließbaren Um­klei­de­mö­glich­keit/Aufenthaltsraum inkl. Spiegel, Stühle, Tische, Garderobe, Abfall­ei­mer, Licht und Stromversorgung für den Aufenthaltsbereich zu stel­len. Die Räu­me müssen ausreichend groß, sauber und min­de­stens auf ca. 20°C temperiert sein. Die Umkleidemöglichkeit muss sich in Büh­nen­nä­he befinden. Räume, in denen sich die vorzuführende Kol­lek­ti­on befindet, sowie die, in denen die Dar­stel­ler ihr Eigentum auf­be­wah­ren, müssen abschließbar sein, ansonsten wird im Fall von Dieb­stahl der Auftraggeber haftbar gemacht.

 

b)

Bei geschlossenen Veranstaltungen wie etwa Feiern, Jubiläen und geschlossenen Eröffnungsveranstaltungen hat der Kunde für ei­ne Security mit Einlasskontrolle zu sorgen.

 

c)

Wenn nicht anders vereinbart, organisiert und bezahlt der Auftraggeber die Über­nach­tun­gen der Fashion Time Crew. Es ist ein Hotel bzw. eine Pension der Mittelklasse zu buchen, welches sich in der Nähe des Auf­tritt­sor­tes be­fin­det. Die Zimmer sind mit Frühstück zu bu­chen. Die Unterbringung in Mehr­bett­zim­mern ist möglich.

 

d)

Bei einem längeren Aufenthalt der Darsteller/innen von mehr als 2,5 Stun­den hat der Auftraggeber für ein angemessenes Catering zu sor­gen. Bei Ganztageseinsätzen muss je eine voll­wer­ti­ge Mahl­zeit und 1x Kaffee & Snack sowie alkoholfreie Ge­trän­ke gestellt wer­den. Sollte ein Mitarbeiterbistro vorhanden sein, können Verzehrbons an­ge­bo­ten werden. Wasser und Becher sind bei je­dem Auftritt bereit zu stellen.

 

e)

Dem Auftraggeber obliegt die Anmeldung der Veranstaltung beim zu­stän­di­gen Ordnungsamt, die Einholung sämtlicher notwendiger be­hörd­li­che Genehmigungen, die Einhaltung sämtlicher Sicherheits- und Bauvorschriften (z.B. gemäß der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten) und die Anmeldung bei der GEMA. Sämtliche damit einhergehende Gebühren und Kosten, und die anfallende GE­MA-Gebühren für die Begleitung der Shows durch Ton- und/oder Bildträger, sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen und di­rekt mit der zuständigen Stelle bzw. der GEMA abzurechnen. Die Agentur wird einen ord­nungs­ge­mä­ßen Musikplan mit Titeln und In­ter­pre­ten ausarbeiten und an den Veranstalter übergeben.

 

f)

Ein geschützter Bereich und eine Abstellmöglichkeit für das Licht- & Tontechnikequipment, sowie eine stabile Stromversorgung muss gewährleistet sein. Die notwendige Stromversorgung der gesamten Veranstaltung hat der Auftraggeber sicher zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von der Agentur vorgegebene Stromversorgung. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber eine für die Veranstaltung angemessene Licht- & Tontechnik nebst bedienendem Fachpersonal.

 

g)

Der Auftraggeber hat Außenveranstaltungen so zu organisieren, dass auch die­se wetterfest sind oder eine unmittelbare Verlagerung in fe­ste Räum­lich­kei­ten möglich ist, so dass es zu keiner Absage kommen kann. Kommt es den­noch zu einer Absage, so ist 100% des ver­ein­bar­ten Honorars zu be­zah­len.

 

h)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Ver­an­stal­tungs­ta­ge abzuschließen und eventuelle Schadensfälle über diese ab­zu­wickeln.

 

i)

Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner vor Ort zu stellen der die Mit­ar­bei­ter der Agentur vor Ort über Besonderheiten zum Ablauf der Ver­an­stal­tungs­ta­ge unterrichten kann.

j)

Die Moderationstexte sind für alle Projektpartner, die vom Auftraggeber koordiniert bzw. vertreten werden, an die Agentur spätestens 1 Woche vor Beginn der Show zu übersenden.


 

k)

Eine Stunde vor Beginn der ersten Show ist vorzuführende Bekleidung auf Roll­stän­dern vom Security-Personal des Auftraggebers in die Um­klei­de­ in der Nähe der Bühne zu bringen. Die vorzuführende Be­klei­dung wird vom Security-Personal des Auftraggebers wäh­rend und zwischen den Shows bewacht und nach der letzten Show wieder aus der Umkleide ab­ge­holt und in den dafür vor­ge­se­he­nen Raum gebracht.

l)

Eventuelle Reinigungskosten für gestellte Bekleidung sind vom Auf­trag­ge­ber zu übernehmen.

 

m)

Sofern nicht anders vereinbart, muss eine Reinigung im Anschluss der Modenschauen sowie der Abbau der Büh­ne inkl. Dekoration und der Umkleide vom Auf­trag­ge­ber übernommen werden.

 

7. Stornierung und Kündigung

 

Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt wer­den. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit einer ein­ver­ständ­li­chen Stor­nie­rung.

 

Wichtige Gründe sind im Folgenden abschließend aufgeführt:

 

1. Grobe Vertragsverletzung;

 

2. Änderungen in der Geschäftsführung, der Inhaberschaft oder der Ge­sell­schafts­ver­hält­nis­se einer der Vertragsparteien, nach wel­cher der an­de­ren Partei die Fortsetzung des Auftrages objektiv nicht mehr zu­zu­mu­ten ist.

 

3. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung der Agentur sind dar­über hin­aus:

 

a. Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere, wenn das ver­ein­bar­te Honorar und/oder die ver­ein­bar­ten Vor­schüs­se durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt ge­zahlt wer­den und trotz Mahnung innerhalb an­ge­mes­se­ner Frist auch nicht nachgeholt werden. Als angemessen gilt ei­ne Frist von 3 Werktagen. Gleiches gilt für of­fe­ne Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus einem vorangegangenen Projekt.

b. eine vom Auftraggeber zu vertretende Schädigung der Agentur oder ihres An­se­hens;

c. die Betriebseinstellung, der Antrag auf Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens oder die Abgabe der Eidesstattlichen Ver­si­che­rung (Of­fen­ba­rungs­eid) durch den Inhaber der Agentur.

 

Bei Stornierung oder Kündigungen die Ihren Grund in der Person oder dem Ver­hal­ten des Kunden haben, ist der Kunde zur Zahlung der nach­fol­gen­den Pauschalen für Aufwendungsersatz und entgangenen Ge­winn ver­pflich­tet:

 

- bis 10 Wochen vor dem Veranstaltungstermin = 25 % des vereinbarten Ho­no­rars

 

- bis 5 Wochen dem Veranstaltungstermin = 50% des vereinbarten Honorars

 

- ab 1 Woche vor dem Veranstaltungsbeginn = 75 % des vereinbarten Ho­no­rars.

 

Der Kunde behält das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

 

Im Fall der vorzeitigen Kündigung bleibt der Kunde zur Erfüllung der in sei­nem Namen durch die Agentur abgeschlossenen Ver-
trä­ge/Beauftragungen ge­mäß Ziffer. 3 verpflichtet.

 

8. Gewährleistung/Leistungsstörung

 

Für den Fall, dass die Agentur wegen Krankheit eines oder mehrerer Mo­dels/Künstler, ihrer Inhaberin oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu ver­ant­wor­ten hat, wie z.B. Unfall, Streik, Transportschaden, Trans­port­ver­zö­ge­rung oder höhere Gewalt, den Auftritt nicht durch­füh­ren kann, vereinbart der Auftraggeber mit der Agentur einen Ersatztermin für die Durchführung der Veranstaltung. Im Falle per­so­nel­ler Ausfälle auf Seiten der Agentur wird sich diese um einen entsprechenden Er­satz bemühen. Erst, wenn nach Fehl­schla­gen dieser An­stren­gun­gen die Durchführung an einem Er­satz­ter­min nicht möglich ist, werden bei­de Parteien von der Erbringung ihrer Lei­stungs­pflicht frei.

 

Der Kunde hat Reklamationen - nach Möglichkeit - unverzüglich, noch wäh­rend der Veranstaltung geltend zu machen. Reklamationen, die erst nach Ab­lauf der Veranstaltung geltend gemacht werden, können - so­weit ge­setz­lich zulässig - nicht anerkannt werden.

 

9. Haftung/Haftungsbegrenzung

 

In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder ei­nes Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet diese nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen. Im Übrigen haftet die Agentur - soweit gesetzlich zulässig - nur wegen Ver­let­zung des Leben, Körper, Ge­sund­heit oder wegen schuldhafter Ver­let­zung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist auf den vertragstypischen, vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt. Un­se­re Haftung ist in Fällen grober Fahr­läs­sig­keit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vor­ste­hen­den Ausnahmefälle vorliegt.

Die Haftung für Schäden durch unsere Leistung an Rechtsgütern des Auf­trag­ge­bers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder we­gen Ver­let­zung des Lebens, Körpers oder der Ge­sund­heit gehaftet wird.


 

10. Zahlung

 

Rechnungen der Agentur sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rech­nungs­ein­gang ohne Abzug fällig.

 

11. Stillschweigen, Vertraulichkeit und Abwerbeverbot

 

Über den Vertragsinhalt und die Vertragssumme ist gegenüber Dritten Still­schwei­gen zu bewahren. Auch darf Dritten - mit Ausnahme von Finanzamt und Steuerberater - der Vertrag nicht zugängig gemacht wer­den.

 

Alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Daten und Kenntnisse über die andere Vertragspartei, insbesondere solche, die ein Be­triebs­ge­heim­nis sein können und als solche gekennzeichnet sind, sind von beiden Ver­trags­par­tei­en gegenüber Dritten sowie ge­gen­über eigenen Mitarbeitern, für deren Arbeit die Kenntnis dieser Daten nicht zwin­gend erforderlich ist, streng vertraulich zu behandeln.

 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, direkte Absprachen mit einzelnen oder al­len von der Agentur beauftragten Mo­dels/Künstlern/Dienstleistern zu tref­fen. Sämtliche Ab­spra­chen sind mit der Inhaberin der Agentur direkt zu tref­fen. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, für die Dauer des Auf­tra­ges und nach Abschluss des Auf­tra­ges sämtliche Versuche einer Ab­wer­bung einzelner oder aller Mo­dels/Künstler/Dienstleistern mit dem Ziel der An­bah­nung einer direkten Zusammenarbeit zwi­schen dem Model/Künstler/Dienstleister zu un­ter­las­sen.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht

 

Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Firmensitz der Agentur.

 

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei al­len aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Strei­tig­kei­ten­ der Sitz der Agen­tur.

 

Es gilt deutsches Recht.

 

13. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Be­stim­mun­gen und der un­ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die un­wirk­sa­me Be­stim­mung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am näch­sten kommt, zu ersetzen.

 

 

 

 

 




 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Freiberufler/innen und Dienstleister(AGB) 

 

 

 

§ 1 Selbständige Tätigkeit

 

Die/Der Freiberufler/in - im Nachfolgenden F / D genannt - und Fashion Time International GmbH - im Nachfolgenden FTINT genannt - sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit eine Selbständige ist.

Die AGB´s gelten im Zusammenhang mit den projektbezogenen Verträgen.

 

 

§ 2 Abwesenheit über längere Zeit

 

Über Zeiten, in denen die/der F / D länger als eine Woche nicht für Aufführungen zur Verfügung steht, in Fällen, in denen die/der F / D für Anrufe zum Zwecke kurzfristiger Engagements nicht telefonisch erreichbar ist sowie über urlaubsbedingte Abwesenheit wird die/der F / D gebeten, dies möglichst frühzeitig gegenüber FTINT anzuzeigen. Dies soll der Planungssicherheit von FTINT dienen. Die/der F / D ist im Übrigen stets bemüht, seine Einsatzbereitschaft und Erreichbarkeit zu gewährleisten.

 

§ 3 Verschwiegenheit und Herausgabe von Unterlagen

 

Die/der F / D ist verpflichtet sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über Betriebsgeheimnisse der FTINT strengstes Stillschweigen zu bewahren und Daten, die ihnen durch seine Tätigkeit im Rahmen der Projekte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Die/der  F / D darf diese Daten nicht an andere F / D und/oder Dritte weitergeben. Es hat auch nach Beendigung seiner Tätigkeit über die internen Daten Stillschweigen zu wahren. Die/der F / D verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen der FTINT ordnungsgemäß aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass Dritte in Schriftstücke, die Angelegenheiten der Firma betreffen, nicht Einsicht nehmen können. Diese Unterlagen hat es während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf Aufforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert der FTINT zurückzugeben.

 

§ 4 Erklärung über sozialversicherungsfreie Tätigkeit, Unfall, Haftpflicht

 

Die/der F / D ist für alle aus ihrer/seiner Tätigkeit erwachsenden steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und behördlichen Belange selbst verantwortlich. Eine Versicherung über FTINT besteht nicht. Die Krankenversicherung obliegt allein der/dem F / D, ebenso ist es für den Abschluss einer Versicherung gegen Unfälle und Haftpflichtfälle selbst verantwortlich. Der/dem F / D obliegt es, sich mit ihrer/seinen bisherigen Sozialversicherungsträgern darüber ins Benehmen zu setzen, dass seine Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist. Soweit die für die Leistung des F / D gezahlten Honorare umsatzsteuerpflichtig sind, zahlt FTINTT der/dem F / D die darauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

Soweit FTINT im projektbezogenen Vertrag die Kosten für die Anreise übernimmt, so soll diese grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Falls die/der F / D eine Anreise mit dem Eigenen oder einem Mietwagen wünscht, wird eine Haftung für Unfälle und/oder leichte und grobe Fahrlässigkeit (z.B. Radarkontrollen, Parkverbot etc.) die dabei entstehen, seitens FTINT ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn FTINT der/dem F / D eine Anfahrtspauschale oder eine distanzabhängige Vergütung bezahlt.

 

§ 5 Rechte, Obliegenheiten und Pflichten des Freiberuflers

 

Die/der F / D erhält für seinen Einsatz eine Vergütung zu einem vorher in dem projektbezogenen Vertrag vereinbarten Pauschalhonorar. Mit diesem Pauschalhonorar sind zugleich alle Aufwendungen der/des F / D, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegung, Kleidung, etc. abgegolten, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart. Vor der Aufführung steht die/der F / D pünktlich und ausgeruht am Aufführungsort zur Verfügung.

 

Während der Probe und zwischen den Shows sind alle verpflichtet, das Fashion Time T-Shirt und/oder Sweatshirt zu tragen. Bei Nichttragen ist die Agentur berechtigt € 10 von der Gage einzubehalten.

FTINT verpflichtet sich, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die eine gute Vorbereitung gewährleisten, die Probenzeiten für die/den F / D zu koordinieren und Unfällen, Diebstählen oder anderen Schäden vorzubeugen. FTINT haftet nicht für Unfälle oder Schäden, die die/der F / D in Ausübung seiner Tätigkeit erleidet oder anderen zufügt, soweit FTINT es nicht selbst verursacht oder zu verschulden hat.

 

 

 

§ 6 Folgen der Nichtdurchführung des Projektes

 

Bei Krankheit, Unfall oder anderweitiger Verhinderung der/des F / D, den diese/r nicht zu vertreten hat, wird F / D von seinen Pflichten nach § 5 dieses Vertrages frei. Damit verliert F / D sein Recht auf Vergütung. F / D bemüht sich nach besten Kräften für die Benennung eines gleichwertigen Ersatzes zu sorgen und dies FTINT schnellstmöglich mitzuteilen. FTINT wirkt bei der Beschaffung eines Ersatzes im eigenen Interesse mit.

 

Erscheint die/der F / D ohne Begründung nicht pünktlich am Einsatzort, so fällt eine Vertragsbruchstrafe in Höhe des für das Engagement vereinbarten Honorars an. Gleichzeitig ist die Agentur berechtigt für sofortigen Ersatz zu sorgen, damit das Projekt nicht gefährdet wird. Zugleich entfällt der Vergütungsanspruch der/des F / D. Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung durch die/den F / D bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch FTINT vorbehalten.

 

Im Falle eines Ausfalles der Veranstaltung aus von beiden Seiten nicht zu vertretenden Gründen (z. B. höhere Gewalt: Streik, Brand, Verkehrsunfälle, Kriege, Naturkatastrophen etc.) werden die Parteien von ihren wechselseitigen Verpflichtungen frei, d.h. keine Veranstaltung und keine Zahlungen.

 

§ 7 Wettbewerbsklausel, Buchungskollisionen

 

Kontakte, die der/dem F / D über eine Geschäftstätigkeit für FTINT bekannt geworden sind, darf die/der F / D nicht ohne Rücksprache mit FTINT für seine eigene Tätigkeit nutzen. Darüber hinaus hat die/der F / D jederzeit die Möglichkeit, auch Aufträge von anderen Agenturen anzunehmen.

 

Im Falle einer Terminkollision einer durch FTINT vorgenommenen Optionierung mit anderen Buchungen, wird die/der F / D unverzüglich FTINT über die Terminkollision informieren.

 

§ 8 Zahlung der Vergütung

 

Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die/den F / D, durch Überweisung auf das Konto der/des F / D. Die Rechnung sendet die/der F / D - getrennt nach Projekten - unter Einräumung einer Zahlungsfrist von acht Wochen ab jeweiliger Projekt- bzw. Auftragsdurchführung an FTINT.

 

§ 9 Nutzung von Foto- / Videoaufzeichnungen durch FTINT

 

Im Rahmen des jeweils projektbezogenen Engagements und jeweilig ausgestellten projektbezogenen Vertrages ist mit dem für die Aufführung gezahlten Honorar grundsätzlich auch eine etwaige Vergütung für eine spätere Verwertung sämtlicher bei der Aufführung hergestellten Fotos und Film- und Tonaufnahmen abgegolten.

 

Die/Der F / D ist darüber informiert worden, dass für eine Veröffentlichung sowie den Vertrieb der von diesem angefertigten Foto- und Videoaufzeichnungen eine Übertragung der Rechte am Bild erforderlich ist. Daher erklärt sich die/der F / D hiermit unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Verwertung dieser Aufnahmen, auch für Werbezwecke jeder Art, in jeglicher Form einschließlich der Nutzung in Online-Medien einverstanden (mit Ausnahme von pornographischer Verwertung).

 

§ 10 Nutzung von Foto-/ Videoaufzeichnungen durch den F/D

 

Veröffentlichungen durch die/den F / D selbst oder durch Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung von FTINT. Die/der F / D ist jedoch berechtigt, die durch FTINT erstellten und der/dem Freiberufler zur Verfügung gestellten Fotos und Videos für private Zwecke sowie zum Zweck der eigenen Werbung, Bewerbung oder der eigenen Präsentation zu verwenden, soweit die Nutzung für FTINT nicht objektiv geschäftsschädigend ist. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, Rechtsverletzungen gegenüber FTINT oder der/dem Freiberufler durch Dritte vorzubeugen und sich unverzüglich wechselseitig davon zu unterrichten.

 

§ 11 Aufnahme in die Datenbank der FTINT

 

F / D erklärt sich mit der Aufnahme und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in der Datenbank von FTINT einverstanden. Die persönlichen Daten, insbesondere die Adresse und die private Telefonnummer, dürfen von FTINT nur weitergegeben werden, sofern F / D dem ausdrücklich zustimmt.

 

 
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